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Satzung
der
"Bürgerinitiative
Grünes
Dreieck Späthsfelde" - Süd-Ost-Verbindung (BGDS)
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Name
der Bürgerinitiative
Die Bürgerinitiative trägt den
Namen
„Bürgerinitiative Grünes Dreieck Späthsfelde“ -
Süd-Ost-Verbindung",
nachfolgend als BGDS
bezeichnet.
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Zweck
der BGDS
2.1 Die
BGDS verfolgt das Ziel, die bestehenden Kleingärten und Siedlungsflächen
in ihrer jetzigen Form sowie die Wohn- und Aufenthaltsqualität
zwischen Schnellerstraße und Späthstraße für die Anwohner und
Nutzern der Kleingärten zu erhalten bzw. zu verbessern.
2.2
Die
BGDS spricht sich gegen die Umwandlung der Siedlungsflächen, der
Kleingärten und der sonstigen Grünflächen im „Dreieck Späthsfelde“
in ein Gewerbegebiet aus. Der Bedarf hierfür kann angesichts der
erheblichen Gewerbeflächenreserven in Berlin nicht nachvollzogen
werden.
2.3
Die
BGDS wendet sich zudem gegen den Bau der geplanten Südostverbindung (SOV)
in der bisher geplanten Form. Sie fordert insbesondere
·
die
Überprüfung des Handlungsbedarfs zum Bau einer SOV nach
Fertigstellung der verschiedenen Anschlüsse an die neu gebaute A 113
auf der Basis aktueller Untersuchungen.
·
sowie
- sollte der Handlungsbedarf nachgewiesen sein s.o. - eine Qualifizierung
bestehender Straßen wie der Späthstraße (zweispurig mit Ausbau der
Kreuzungen) als Ersatz der bisherigen Planung zur SOV.
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Mitgliedschaft
3.1
Mitglied
der BGDS kann jede natürliche volljährige Person oder jede
juristische Person werden, die ihre Ziele unterstützt und diese
Satzung anerkennt und wenn der Vorstand der Aufnahme zustimmt. Die
Aufnahme kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden und muss der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden, die abschließend über
die Aufnahme befinden kann.
3.2
Die
Mitgliedschaft erwirbt man durch Beschluss des Vorstands und nach
Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.
3.3
Die
Mitgliedschaft erlischt durch schriftlich bekundeten Austritt, durch
den Tod des Mitgliedes, durch Beschluss des Vorstands und schriftliche
Mitteilung hierüber (Revisionsmöglichkeit über die
Mitgliederversammlung) oder nach Auflösung des BGDS.
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Rechte
und Pflichten der Mitglieder
4.1
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden
wahrgenommen in der Mitgliederversammlung, sowie durch gegenseitige Hilfe und Unterstützung
bei den Maßnahmen, welche
den Zielen der BGDS dienen.
4.2
Jedes Mitglied hat das Recht an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen, zu allen Fragen der BGDS gehört zu werden, selbst Anträge zu stellen, den
Vorstand zu wählen und selbst gewählt zu werden.
4.3 Jedes
Mitglied hat die Pflicht die
Ziele der BGDS öffentlich zu vertreten, an den Aktionen der BGDS
mitzuwirken und durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit der BGDS
nicht zu schaden.
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Finanzierung
Die
BGDS finanziert sich durch Spenden und Beiträge der Mitglieder. Die Höhe
der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
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Organe
der BGDS
Organe der BGDS sind:
-
die Mitgliederversammlung,
-
der Vorstand,
-
die Revisionskommission.
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Die
Mitglieder Versammlung
7.1
Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der BGDS. Sie wird
in Abhängigkeit zu den Aktivitäten um die SOV, alle zwei Jahre,
spätestens jedoch nach vier Jahren, unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Mitglieder werden jährlich per Post über die
aktuelle Situation in Kenntnis gesetzt.
7.2
Der Vorstand wird, abhängig von den Aktivitäten um die SOV, alle
zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt, spätestens
jedoch nach vier Jahren. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht
des Vorstandes und der Revisionskommission entgegen und beschließt
die Entlastung des Vorstandes.
7.3
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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Der
Vorstand
8.1
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und fünf Stellvertretern.
Sie sind Ansprechpartner für alle Belange um die SOV. Es ist das
Bestreben des Vorstandes, jedoch nicht die Verpflichtung, aus jedem
Teilbereich der durch die SOV betroffenen Bereiche, einen
Ansprechpartner zu stellen. Die
Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands wird durch den Vorstand
selbst festgelegt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe einer
Wahlperiode aus, so kann für die Dauer bis zur nächsten
Vorstandswahl ein Vorstandsmitglied kooptiert werden.
8.2
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Beschlüsse
des Vorstands erfolgen mit einer rechnerisch gerundeten zweidrittel
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über jede Vorstandssitzung ist
ein Protokoll anzufertigen.
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Die
Revisionskommission
Die
Revisionskommission wird in der Mitgliederversammlung gewählt und
besteht aus zwei Mitgliedern.
Sie
hat die Kasse und die Buchführung mindestens einmal jährlich zu prüfen
und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung und zur Entlastung des
Vorstandes vorzulegen. Die Mitglieder werden jährlich über das
Ergebnis in Kenntnis gesetzt. Dies erfolgt per Brief oder in einer
angesetzten Mitgliederversammlung.
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Satzungsänderungen
Für
Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen
Mitglieder in einer zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung erforderlich.
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Auflösung
der BGDS
Für die Auflösung der BGDS ist eine
Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. Die bei einer
Auflösung vorhandenen finanziellen Mittel werden dann einem
wohltätigen gemeinnützigen Zweck zugeführt. Der Vorstand trifft
darüber die Entscheidung und setzt die Mitglieder davon in Kenntnis.
Berlin,
17. September 2011 (Änderung durch Mitgliederbeschluss)
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